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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fast-Systemmöbel


I. Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

II. Überlassene Unterlagen

(1) Prospektangaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen etc. sind lediglich als annähernd zu betrachten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unwesentliche und/oder handelsübliche Abweichungen, wie z. B. Konstruktionsänderungen im Rahmen der Produktverbesserung, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

(2) Soweit wird das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Abschnitt I. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

III. Preise und Zahlungen

(1) Die Zahlung des Kaufpreises/Werklohnes hat ausschließlich auf unser angegebenes Firmenkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(3) Die Preise sind €-Preise und gelten ab Geschäftssitz, im Inland zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und sind auf Basis der am Tag unserer Angebotsabgabe geltenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten errechnet. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Energiekosten, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- oder Transportkosten sind wir berechtigt, die sich am Tage der Lieferung in Folge effektiv eingetretener Kostensteigerungen ergebenden Preise zu berechnen, es sei denn, die Lieferung erfolgt bei einem Nichthandelsgeschäft innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss.

(4) Unsere Rechnungen sind - sofern nichts anderes vereinbart - sofort ohne Abzug fällig. Die Zahlungen sind zu leisten bar frei Zahlstelle. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Gegenüber Kaufleuten beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Kommt der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Zahlung in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch für ursprünglich gestundete Rechnungen. Bei Teillieferungen sind wir in dem Fall zur Verweigerung aus dem Auftrag noch zu liefernder Waren ohne Schadenersatzpflicht berechtigt.

(6) Erfolgen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht innerhalb angemessener Frist, so können wir unbeschadet weitergehender Schadenersatzforderungen vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen.

(7) Eine Aufrechnung des Kunden kommt nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferfristen

(1) Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und beginnen mit Vertragsschluss. Verbindlich können sie nur schriftlich vereinbart werden.

(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Verzögert oder unterlässt der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen oder Ausfall wichtiger Fertigungseinrichtungen/Maschinen, Verzögerungen in Anlieferung der Ware und wesentlicher Rohstoffe, Werkstoff- und/oder Energiemangel, etwa auch in Folge wesentlicher Preissteigerungen, Verzögerungen bei der Beförderung sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits bestehenden Lieferungsverzugs eintreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

V. Stornierung, Abnahmeverzug

(1) Storniert der Kunde den Auftrag, gleich aus welchem Grund, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Kunden eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz (Stornierungskosten) zu verlangen, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Stornierung zum voraussichtlichen/vereinbarten Liefertermin bestimmt: Bis vier Wochen vorher betragen die Stornierungskosten 15 %, und bei weniger als vier Wochen 20 % der Nettoauftragssumme. Die Stornierungskosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Betrag nachweisen oder der Kunde nachweist, dass eine geringere oder überhaupt keine Vergütung, ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unserem gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % der Nettoauftragssumme. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Kunden nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zum Ausgleich der uns zustehenden Forderung unser Eigentum. Ist der Kunden Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Ausgleich sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Einwirkungen Dritter auf diese Ware, insbesondere Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunden auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltswaren heraus zu verlangen. Der Kunde ist bis zur vollständigen Zahlung der Ware verpflichtet, uns jederzeit über deren Standort informiert zu halten.

VII. Sachmängelhaftung

(1) Die Ware wird frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche beträgt - sofern der Kunde kein Verbraucher ist - bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verkürzung der Verjährungsfristen nach Satz 1 gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Verkauf und/oder die Bearbeitung gebrauchter Waren erfolgt - sofern der Kunde kein Verbraucher ist - unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen sowie Pflegehinweise nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Ware, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt, soweit Mängel auf schlechte Aufstellung schlechter Instandhaltung, Fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, auf von uns nicht ausgeführten unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln sowie auch von uns nicht zu vertretenden chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie Witterungs- oder anderen Natureinflüssen beruhen. Mängelansprüche kommen schließlich nicht in Betracht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung.

(3) Sachmängelansprüche des Kunden - sofern dieser kein Verbraucher ist - setzen voraus, dass dieser der ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ansonsten sind Beanstandungen unbeachtlich: Der Kunde muss unserem Kundendienst Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt/Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bzw. in Textform mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Ware einen Mangel aufweist, verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass das mangelhafte Teil an unseren Firmensitz zur Verfügung gestellt wird. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, uns Zugang zu der gelieferten Ware zu gewähren.

(5) Der Kunde kann unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehl schlägt.

(6) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(7) Zahlungen des Kunden dürfen bei Mängelrügen in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Eine Zahlung kann nur zurückgehalten werden, wenn der Kunde eine Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

VIII. Haftung

(1) Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, wenn zwingend gehaftet wird, z. B. für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden. Dies gilt wiederum nicht, wenn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern und/oder soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wenn weder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Abschließende Bestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort 32339 Espelkamp und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

(3) Soweit in diesen Bedingungen für Mitteilungen oder Erklärungen der Parteien die Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per Telefax oder per E-Mail eingehalten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Gemeinsam mit dem Kunden werden wir etwaige unwirksame Bestimmungen im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben durch solche Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am besten gerecht werden, ohne dass dadurch eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts erfolgt. Das gleiche gilt, falls es an einer ausdrücklichen Regelung eines regelungsbedürftigen Sachverhalts fehlt.

Stand aller Angaben: Mai 2021